Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Ergänzend ist festzuhalten, dass an den Augen des Straf- und Zivilklägers nebst der Netzhautablösung, welche jederzeit wieder auftreten kann, auch noch weitere, schwerwiegendere Verletzungen hätten eintreten können. Die Verletzungen dokumentieren eine massive Gewaltanwendung gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers.