Der Beschuldigte setzte als Tatmittel eine Handfeuerwaffe ein, womit seine Schläge ein noch grösseres Schadenspotential erreichten. Angesichts des dynamischen Geschehens auf dem Boden, der wiederholten und ungezielten Schläge auf einen sensiblen Bereich wie den Kopf und des Einsatzes einer Handfeuerwaffe als Schlagwaffe musste der Beschuldigte wissen, dass er eine schwere Schädigung oder eine arge Entstellung des Gesichts verursachen könnte. Zumindest musste er aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen mit dieser Konsequenz rechnen.