Der Beschuldigte hat wiederholt mit der Schusswaffe auf den Kopf des Privatklägers eingeschlagen. Der Beschuldigte sass dabei auf dem Rücken des Privatklägers. Der Privatkläger versuchte sich zuerst noch zu winden. Die wiederholten Schläge des Beschuldigten erfolgten in seiner blinden Wut unkoordiniert, ungezielt und von seinen Rachegefühlen geleitet. Der Beschuldigte zielte dabei auf den Kopf des Beschuldigten und damit auf eine sensible Körperzone. Der Beschuldigte setzte als Tatmittel eine Handfeuerwaffe ein, womit seine Schläge ein noch grösseres Schadenspotential erreichten.