10.2 Subsumtion Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht Folgendes (pag. 554 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend wurde der Privatkläger durch die Schläge mit der Handfeuerwaffe im Gesicht und am Kopf verletzt. Die Verletzungen konnten im Spital behandelt werden. Bleibende Schäden oder eine arge Entstellung des Gesichts sind nicht eingetreten. Damit fehlt der erforderliche Erfolgseintritt nach Art. 122 StGB. Der Tatbestand sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren vor. Es handelt sich somit um einen Verbrechenstatbestand nach Art.