122 StGB mit Hinweisen). Wie beim vollendeten Delikt genügt auch beim Versuch der Eventualvorsatz (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 22 StGB), Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.