22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013, E. 1.3.4 mit Hinweisen). Beispielsweise sind Stiche mit einem Fleischmesser und einer Tranchiergabel gegen Bauch, Schulter, Gesäss, Rücken und Herzgegend, wenn das Opfer überlebt, als versuchte schwere Körperverletzung zu werten. Sie können zu lebensgefährlichen Verletzungen führen (ROTH/BERKENMEIER, a.a.O., N. 8 zu Art. 122 StGB mit Hinweisen).