10. Versuchte schwere Körperverletzung 10.1 Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung sowie zum Versuch kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 553 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art.