1 Abs. 2 StGB (Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe) mit der Begründung, es habe sich in beweismässiger Hinsicht nicht erstellen lassen, ob die Waffe tatsächlich geladen oder zumindest unterladen gewesen sei. Zu Gunsten des Beschuldigten ging sie deshalb von einer ungeladenen Waffe aus (pag. 551, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zufolge des Verschlechterungsverbots, unter welches auch eine härtere rechtliche Qualifikation fällt (vgl. Urteil des Bundesge-