Dies zeigt sich bereits daran, dass die beiden Mitttäter die Wohnung auf Anweisung des Beschuldigten auf eigene Faust durchsuchten, nachdem der Strafund Zivilkläger nichts hatte herausrücken wollen. Alle drei hatten damit den direkten Willen und die direkte Absicht, den Straf- und Zivilkläger unter Waffengewalt auszurauben, was sie letztlich auch taten. Die Vorinstanz verneinte eine Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe) mit der Begründung, es habe sich in beweismässiger Hinsicht nicht erstellen lassen, ob die Waffe tatsächlich geladen oder zumindest unterladen gewesen sei.