Die Absicht des Beschuldigten, den Straf- und Zivilkläger wegen des angeblichen Vorfalls mit dem Hund zusammenzuschlagen, schliesst nicht die Absicht aus, diesen gleichzeitig auszurauben. Selbst wenn der Raub nur als Tarnung der primären Absicht gedient haben sollte, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und die beiden Mittäter den Strafund Zivilkläger am 16. Mai 2019 mit direktem Vorsatz und direkter Absicht ausraubten. Dies zeigt sich bereits daran, dass die beiden Mitttäter die Wohnung auf Anweisung des Beschuldigten auf eigene Faust durchsuchten, nachdem der Strafund Zivilkläger nichts hatte herausrücken wollen.