Als die beiden unbekannten Personen anschliessend die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchten, hielt der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger weiter unter Waffengewalt in Schach. Ein solches Vorgehen stellt einen klassischen, in Mittäterschaft begangenen Raub dar. Zu einer anderen Überzeugung als die Vorinstanz gelangt die Kammer betreffend die von der Vorinstanz genannte «Eventualabsicht». Die Absicht des Beschuldigten, den Straf- und Zivilkläger wegen des angeblichen Vorfalls mit dem Hund zusammenzuschlagen, schliesst nicht die Absicht aus, diesen gleichzeitig auszurauben.