Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen an. Gemäss Beweisergebnis begab sich der Beschuldigte mit zwei weiteren, unbekannten Personen in die Wohnung des Straf- und Zivilklägers, um ihn nicht nur zusammenzuschlagen, sondern auch auszurauben. Der Beschuldigte forderte den Straf- und Zivilkläger denn auch sogleich unter Waffengewalt auf, sämtliches Geld und Betäubungsmittel herauszurücken. Als die beiden unbekannten Personen anschliessend die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchten, hielt der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger weiter unter Waffengewalt in Schach.