Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Auf der subjektiven Ebene wird weiter die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung und Aneignungsabsicht vorausgesetzt. Für den Beschuldigten stand die Rache für seine Hunde im Zentrum. Indem der Beschuldigte nach dem Geld und den Betäubungsmitteln fragte, handelte er jedoch auch mit einer Eventualabsicht betreffend die Aneignung und die unrechtmässige Bereicherung.