In Hinblick auf [recte: Betreffend] die entwendeten Betäubungsmittel ist anzumerken, dass Betäubungsmittel nicht unter dem Schutz des Vermögensstrafrechts stehen, soweit keine Bewilligung nach Art. 4 ff. BetmG vorliegt (vgl. dazu BGE 122 IV 179 E 3). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte und seine beiden Begleiter allesamt maskiert und der Beschuldigte zusätzlich bewaffnet war und eine klare Aufgabenteilung bestand, ist zu schliessen, dass sie einen zumindest ungefähren Tatplan hatten. Mit der Umsetzung des Tatplans haben der Beschuldigte und seine Begleiter gezeigt, dass sie wussten, was sie taten und dies auch wollten. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich.