Das Vorgehen des Beschuldigten und seiner beiden Begleiter zeigt eine klassische Aufgabenteilung. Der Beschuldigte hielt den Privatkläger mittels Gewalt und Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in Schach. Dieser Umstand ermöglichte den beiden Begleitern, Bargeld und die weiteren persönlichen Gegenstände des Privatklägers anzueignen. Der Beschuldigte leistete damit einen