9.2 Subsumtion Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht Folgendes (pag. 551 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Privatkläger wiederholt mit einer Waffe geschlagen und gedroht, dass er ihn töten werde, wenn er ihm nicht sage, wo das Geld und die Betäubungsmittel seien. Währenddessen haben seine zwei Begleiter die Wohnung durchsucht, bis einer im Schlafzimmer fündig wurde und sich dessen [Anm.