Geschützte Rechtsgüter des Tatbestands des Raubes sind das Vermögen sowie die persönliche Freiheit, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit dem Ziel eines Eingriffs in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls dar. Der objektive Tatbestand des eigentlichen, schlichten Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahles bezweckt (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2019, N 15 zu Art. 140).