9. Raub 9.1 Art. 140 StGB Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Geschützte Rechtsgüter des Tatbestands des Raubes sind das Vermögen sowie die persönliche Freiheit, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit dem Ziel eines Eingriffs in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls dar.