Der Beschuldigte und die beiden unbekannten Personen betraten und verweilten in der Wohnung des Strafund Zivilklägers gegen dessen Willen. Der Beschuldigte wusste, dass er durch die massiven Schläge mit der Handfeuerwaffe den Straf- und Zivilkläger verletzt und derartige Schläge gegen den Kopf eine schwere Schädigung herbeiführen können. 25 III. Rechtliche Würdigung