24 re». Wenig später klopfte er in Begleitung der beiden unbekannten Personen an der Wohnungstür des Straf- und Zivilklägers, wobei alle drei vermummt waren. Nachdem der Straf- und Zivilkläger die Tür geöffnet hatte, wurde die Türe gegen innen in Richtung des Straf- und Zivilklägers aufgeschlagen. Die beiden unbekannten Personen hielten den Straf- und Zivilkläger im Eingangsbereich zunächst seitlich fest. Unter Drohung mit der Handfeuerwaffe verlangte der Beschuldigte vom Straf- und Zivilkläger Betäubungsmittel und Geld.