Gestützt auf die authentischen, detailreichen und insgesamt glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers erachtet die Kammer den folgenden Sachverhalt als erstellt: Am 16. Mai 2019 um ca. 23:22 Uhr suchte der Beschuldigte maskiert und in Begleitung von zwei unbekannten, ebenfalls maskierten Personen den Straf- und Zivilkläger in seinem Domizil in E.________ auf und schlug diesen mit einer Handfeuerwaffe zusammen und bestahl ihn. Konkret schrieb der Beschuldigte am 16. Mai 2019 um 22:47 Uhr der Nachbarin des Straf- und Zivilklägers eine WhatsApp- Nachricht mit dem Inhalt «Du wunden i de nid wenn när obe hurti bollet!