Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. E. I.6 hiervor), erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum Zustand der Waffe und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 8.4 Beweisergebnis Nach dem Gesagten bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass es sich beim Haupttäter des Vorfalls vom 16. Mai 2019 um den Beschuldigten handelt. Gestützt auf die authentischen, detailreichen und insgesamt glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers erachtet die Kammer den folgenden Sachverhalt als erstellt: