Die Erkundigung des Beschuldigten lässt das Gericht vermuten, dass der Beschuldigte damals wie auch zum Tatzeitpunkt über keine Munition verfügte. Es bestehen damit begründete Zweifel, dass die Waffe tatsächlich geladen war. Nach der Entscheidregel in dubio pro reo geht das Gericht von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt, namentlich dem Mitführen einer ungeladenen Waffe, aus. Die angeklagte Qualifikation entfällt.