Gemäss den Aussagen des Privatklägers hatte der Beschuldigte den Finger am Abzug. Zudem sei ein Magazin eingesetzt und die Waffe entsichert gewesen. Es bleibt jedoch unklar, ob die Waffe tatsächlich geladen oder zumindest unterladen war, d.h. sich eine Patrone im Lauf oder zumindest im Magazin befand. An der Hauptverhandlung hat der Privatkläger zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte sich bei ihm mal nach Munition erkundigt habe. Die Erkundigung des Beschuldigten lässt das Gericht vermuten, dass der Beschuldigte damals wie auch zum Tatzeitpunkt über keine Munition verfügte.