Diese subjektive Schätzung des Straf- und Zivilklägers mag bei objektiver Betrachtung allenfalls etwas zu hoch ausgefallen sein. Fakt ist jedoch, dass das Spurenbild auf eine beachtliche Anzahl an Schlägen und Tritten hinweist, die der Straf- und Zivilkläger an diesem Abend einstecken musste, was seine subjektive Schätzung als verständlich erscheinen lässt. Die an den Unterarmen des Straf- und Zivilklägers festgestellten Verletzungen deuten darauf hin, dass dieser sich gegen