Auch über den Beschuldigten wurde am 17. Mai 2019 um 13:00 Uhr ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. Anlässlich der Untersuchung konnten dabei unter anderem zwei Hautabschürfungen am rechten Unterarm festgestellt werden, die auf stumpfe Gewalteinwirkung hindeuten könnten (pag. 98). Wie unter E. 8.3.1 hiervor bereits ausgeführt, gab der Straf- und Zivilkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, rund 30 Schläge erhalten zu haben. Diese subjektive Schätzung des Straf- und Zivilklägers mag bei objektiver Betrachtung allenfalls etwas zu hoch ausgefallen sein.