Der Straf- und Zivilkläger wurde am 17. Mai 2019 um 01:30 Uhr körperlich untersucht (pag. 83 ff.). Dabei konnte eine beträchtliche Anzahl an Befunden festgestellt werden, unter anderem fünf Hautdurchtrennungen am Kopf, ein oberflächlicher Hautdefekt an der Stirn, zahlreiche, teilweise geschürfte Hautrötungen im Gesicht sowie Hautverfärbungen, Hautvertrocknungen, Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und -unterblutungen im Bereich des linken Schlüsselbeins, der Schulterrückseiten und Flanken beidseits, der Unterarme beidseits und des rechten Ringfingers. Die Verletzungen würden als Folge stumpfer Gewalt und als frisch imponieren (pag.