697 f.) indes nicht, dass es sich beim Haupttäter um eine andere Person als jene des Beschuldigten gehandelt haben muss. So konnte auch keine Dritt-DNA gefunden werden und waren die Ergebnisse bzw. die Nebenkomponenten teilweise nicht interpretierbar (vgl. pag. 42), so dass eine Zuordnung nicht möglich ist. Die vom Kriminaltechnischen Dienst vorgenommene Spurensicherung und -auswertung spricht somit im Ergebnis weder für noch gegen eine Täterschaft des Beschuldigten. 8.3.10 Medizinische Berichte Der Straf- und Zivilkläger wurde am 17. Mai 2019 um 01:30 Uhr körperlich untersucht (pag.