22 nung wurden zahlreiche Spuren des Vorfalls gefunden (vgl. das Spurenverzeichnis gemäss pag. 46 ff. und pag. 74 ff.), eine Beteiligung des Beschuldigten konnte (spurenmässig) jedoch nicht nachgewiesen werden (vgl. pag. 41 ff., pag. 44 f., pag. 46 ff. und pag. 71 ff.). Dies bedeutet im Umkehrschluss und entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung (pag. 697 f.) indes nicht, dass es sich beim Haupttäter um eine andere Person als jene des Beschuldigten gehandelt haben muss.