In ihrer Gesamtheit sprechen die Nachrichten des Beschuldigten an die Nachbarin somit klar für die Täterschaft des Beschuldigten. Dass der Straf- und Zivilkläger in derselben Nacht, in welcher der Beschuldigte der Nachbarin einen Überfall auf den Straf- und Zivilkläger ankündigte, von einer anderen Täterschaft aufgesucht, zusammengeschlagen und ausgeraubt wurde, ist höchst unwahrscheinlich und mit Blick auf die Aussagen der Auskunftspersonen denn auch auszuschliessen (so auch die Generalstaatsanwaltschaft, vgl. pag. 702). 8.3.9 Spurenauswertung