Offenbar hatte der Beschuldigte nach dem Aufsuchen des Straf- und Zivilklägers realisiert, mit seiner vorgängigen Nachricht an K.________ seine Täterschaft offengelegt zu haben, und wollte dies nachträglich korrigieren und den Verdacht von sich lenken. In ihrer Gesamtheit sprechen die Nachrichten des Beschuldigten an die Nachbarin somit klar für die Täterschaft des Beschuldigten.