sich – wie hiervor bereits ausgeführt – als unglaubhaft und blosse Schutzbehauptung erweist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seiner Nachricht um 23:59 Uhr von sich aus die Korrektur anbrachte, wonach er nun erst morgen beim Strafund Zivilkläger vorbeigehen werde. K.________ hatte dem Beschuldigten zuvor jedoch einzig mit «wäg was de» geantwortet und nicht danach gefragt, wann er zum Straf- und Zivilkläger zu gehen beabsichtige. Offenbar hatte der Beschuldigte nach dem Aufsuchen des Straf- und Zivilklägers realisiert, mit seiner vorgängigen Nachricht an K._____