Bei isolierter Betrachtung könnte daraus der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger erst am nächsten Tag aufsuchen wollen und zu diesem Zeitpunkt nichts über das Vorgefallene gewusst (so auch die Verteidigung, vgl. pag. 699). Werden die Nachrichten hingegen im Gesamtkontext gelesen, fällt auf, dass der Beschuldigte der Nachbarin erst nach über einer Stunde bzw. erst nach stattgefundenem Überfall auf den Straf- und Zivilkläger auf ihre Frage «wäg was de?» antwortete und in seiner vorausgegangenen Nachricht in zeitlicher Hinsicht noch von «när», mithin von «gleich», geschrieben hatte.