Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zu Recht ausführte (pag. 702), stellt diese Nachricht ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich beim Haupttäter um den Beschuldigten handelt, kündigte er doch mit dieser Nachricht seine Tat schriftlich an und legte er dabei zugleich das Motiv für sein Handeln offen. Dagegen sprechen vordergründig die weiteren Nachrichten des Beschuldigten an die Nachbarin des Straf- und Zivilklägers. So antwortete er um 23:59 Uhr auf die Frage von K.________ «wäg was de?» mit «Ke ahnig. Gah de morn eis zuenem ner weimer lzege was er meint! Will jetzt isch fertig lustig