Einen Wutausbruch des Beschuldigten und eine darauffolgende Diskussion bzw. Besänftigung des Beschuldigten erwähnte I.________ nicht. Insgesamt fielen seine Aussagen sehr allgemein aus und lassen kaum eine inhaltliche Würdigung zu. Festgehalten werden kann immerhin, dass es sich auch bei ihm um einen guten Kollegen des Beschuldigten handelt und er mit ihm vor der Einvernahme über den Vorfall gesprochen hatte, was die Beweiskraft seiner Aussagen ebenfalls erheblich schmälert.