ihre Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Ihr Fokus dürfte in diesem Moment darauf gerichtet gewesen sein, den Anruf an die Regionale Einsatzzentrale zu tätigen und Hilfe für den verletzten und blutüberströmten Straf- und Zivilkläger zu holen, und nicht darauf, zu erwähnen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handeln dürfte. Mitnichten bedeutet das Nichterwähnen des Beschuldigten beim Anruf, dass dieser als Täter auszuschliessen wäre. 8.3.7 Aussagen I.________ Auch I.________ sagte zu Beginn seiner Einvernahme aus, dass er von den Anschuldigungen gehört habe (pag. 191 Z. 36 f.).