Die Aussagen von K.________ runden das Gesamtbild ab und erweisen sich insofern als erhellend, als sie bestätigte, dass der Beschuldigte gut an seiner Stimme und auch an seiner dunkleren Hautfarbe zu erkennen ist. Dass K.________ den Beschuldigten im Zeitpunkt der Meldung nicht erwähnte, obwohl sie und der Straf- und Zivilkläger sich zu diesem Zeitpunkt bereits ausgetauscht hatten, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 697) ihre Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen.