Der Straf- und Zivilkläger teilte K.________ bereits mit, dass er den Beschuldigten an seiner Stimme und an seiner Hand erkannt habe (pag. 188 Z. 57 f.), was sie insofern bestätigen konnte, als sie anfügte, sie habe den Beschuldigten auch schon im Bus an seiner Stimme erkannt, ohne ihn dabei gesehen zu haben (pag. 188 Z. 58 ff.). Der Beschuldigte habe zudem eine dunklere Hautfarbe (pag. 188 Z. 61). K.________ erwog sodann ebenfalls, es sei klar, dass das zusammenhängen müsse, zumal es «ein riesen Zufall wäre», wenn der Beschuldigte ihr diese Nachricht sende und der Straf- und Zivilkläger dann von jemandem anderen angegriffen würde (pag.