20 8.3.6 Aussagen K.________ K.________ wurde einzig am 30. August 2019 einvernommen (pag. 186 ff.). Dabei fällt insbesondere auf, dass in ihren Aussagen das schlechte Gewissen mitschwingt, den Straf- und Zivilkläger nicht vorgewarnt zu haben, wofür sie sich auch zu rechtfertigen versuchte. So führte sie aus, sie habe gedacht, dass die beiden dies selber austragen sollten und es nicht gut sei, wenn er [der Straf- und Zivilkläger] den Hund habe treten wollen (pag. 187 Z. 46 ff.). Der Straf- und Zivilkläger teilte K.__