Dass er anschliessend auf den Beschuldigten eingeredet hätte, nicht zum Straf- und Zivilkläger zu gehen, erwähnte J.________ vor der Vorinstanz nicht mehr, was angesichts dessen, dass ein Wutausbruch mit darauffolgender eigener Intervention in Erinnerung bleiben dürfte, mehr als erstaunt. Insgesamt müssen die oberflächlichen Aussagen von J.________ als unglaubhaft bezeichnet werden; auf sie kann nicht abgestellt werden.