___ nicht. Als entlarvend erweist sich jedoch seine Antwort auf die Frage, ob er oder der Beschuldigte etwas mit dem Vorfall zu tun hätten, indem J.________ antwortete: «Nein...also ich nicht.» (pag. 183 Z. 129 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass er sogleich anfügte, der Beschuldigte sei bei ihm gewesen und er könne sagen, dass er [der Beschuldigte] es nicht gewesen sei (pag. 183 Z. 130 f.). Zur zweiten Einvernahme am 24. Juni 2020 erschien J.________ nicht (pag. 185). Vor der Vorinstanz gab J.________ zu Protokoll, seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (pag. 426 Z. 41).