Auch er bestätigte sodann, dass sie die gesamte Zeit in der Wohnung zusammen gewesen seien. Der Beschuldigte sei aufgrund des Problems mit den Hunden und H.________ durchgedreht, worauf er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er den Straf- und Zivilkläger nicht zusammenschlagen solle. Dann sei er [J.________] zusammen mit I.________ und G.________ auf den letzten Zug gegangen (pag. 182 Z. 84 ff. und pag. 183 Z. 130). Ob sein angebliches Einreden auf den Beschuldigten Erfolg hatte, erwähnte J.________ nicht.