Sie hatte mithin keinen Grund mehr, dem Beschuldigten ein Alibi zu verschaffen. Entsprechend gab sie abweichend zu ihren früheren Aussagen zu Protokoll, bereits früh schlafen gegangen zu sein und nicht zu wissen, ob an diesem Abend jemand die Wohnung verlassen hatte. 8.3.5 Aussagen J.________ Auch J.________ sagte zu Beginn seiner Einvernahme aus, bereits von den anderen gehört zu haben, was angeblich passiert sei, und er «die Lage kenne» (pag. 181 Z. 42 f.). Der Beschuldigte sei einfach ein guter Kollege (pag. 182 Z. 72). Auch er bestätigte sodann, dass sie die gesamte Zeit in der Wohnung zusammen gewesen seien.