H.________ pflegte zum Zeitpunkt des Vorfalls eine enge Beziehung zum Beschuldigten und hatte somit bei ihrer ersten Einvernahme ein starkes Interesse, den Beschuldigten zu schützen und ihm ein Alibi zu geben. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bestand dieses Interesse insofern nicht mehr, als H.________ aussagte, sich vor zwei bis drei Jahren vom Beschuldigten getrennt zu haben und nach der Trennung vom Beschuldigten weiter belästigt worden zu sein. Sie hatte mithin keinen Grund mehr, dem Beschuldigten ein Alibi zu verschaffen.