gleich wie jene von G.________ mit Vorsicht zu geniessen, zumal auch sie vor ihrer ersten Einvernahme mit dem Beschuldigten gesprochen hatte und dieser – zumindest damals – ein sehr guter Freund von ihr war. Insbesondere ihre Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung weisen jedoch klar darauf hin, dass eine Absprache unter den Beteiligten stattgefunden hat. So gab H.________ vor der Vorinstanz auf die Frage, ob sie hinsichtlich ihrer damaligen Aussage [anlässlich der ersten Einvernahme] bedrängt worden sei, zu Protokoll, damals nicht gewusst zu haben, was sie dürfe und was nicht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag.