430 Z. 10 ff.). Abweichend zu ihren früheren Aussagen sagte sie sodann aus, dass sie bereits früh, das heisst zwischen 20.00 Uhr und 21:30 Uhr, schlafen gegangen sei und daher nicht wisse, wann die Kollegen gegangen seien, ob jemand an diesem Abend die Wohnung verlassen habe und wann der Hund zuletzt zum Gassigehen ausgeführt worden sei (pag. 430 Z. 30 ff.; ferner pag. 431 Z. 30 f.). Sie bestätigte zudem, dass der Beschuldigte eine sehr emotionale Person sei, welche dies auch nach aussen auslebe. Er habe die Emotionen ausgelebt und habe sich nicht gut bändigen können (pag. 431 ZZ. 13 ff.; ferner pag. 432 Z. 6 ff. und Z. 15 ff.).