Anlässlich ihrer Einvernahme vor der Vorinstanz machte H.________ einleitend Ausführungen zur Phase nach der Trennung, die damals bereits zwei bis drei Jahre zurücklag (pag. 429 Z. 30 ff.). Der Beschuldigte habe sie und zwei andere Personen angegeben, um zu bestätigen, dass sie bei ihm in der Wohnung gewesen seien (pag. 430 Z. 10 ff.).