178 Z. 59). Auch bestätigte sie, dass sie dem Beschuldigten vom Aufeinandertreffen mit dem Straf- und Zivilkläger erzählt und sich der Beschuldigte daraufhin wieder aufgeregt habe, er sich aber anschliessend wieder beruhigt habe und alles wieder gut gewesen sei (pag. 179 Z. 116 f.). Konkreter wurde H.________ jedoch nicht. Für die erstinstanzliche Verhandlung wurde H.________ nochmals vorgeladen, wobei sie um eine Konfrontationsvermeidung ersuchte (pag. 413), da der Beschuldigte sie nach der Trennung weiter belästigt habe (pag. 429 Z. 37 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme vor der Vorinstanz machte H.______