174 Z. 108 ff.). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu G.________ davon sprach, dass die Kollegen bzw. die Kollegin und die Kollegen, mithin alle, ihn davon abgehalten hätten, zum Straf- und Zivilkläger zu gehen, bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass G.________ betreffend den Vorfall den Unwissenden spielte und sich aus der Verantwortung ziehen wollte. Auf die Aussagen von G.________ kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden.