_ sind insgesamt wenig aussagekräftig und tragen wenig zur Erhellung des Sachverhalts bei. Es fällt jedoch auf, dass er keine Diskussion mit dem Beschuldigten wegen des Vorfalls zwischen dem Straf- und Zivilkläger und den Hunden des Beschuldigten erwähnte und dass sie den Beschuldigten hätten davon abhalten müssen, den Straf- und Zivilkläger in seiner Wohnung aufzusuchen, was angesichts der Aussagen des Beschuldigten erstaunt. Im Rahmen der zweiten Einvernahme am 24. Juni 2020 bestätigte G.________, dass er zusammen mit J.________ und I.________ den letzten Zug genommen habe. Er sei nach M.________ und die anderen beiden nach N.___